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Meinungsfreiheit und Volksverhetzung

Montag, 8. März 2010

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe legitimierte den Aufruf zu einer “Ausländerrückführung”, die im Jahr 2002 von einem rechtsextremen Verein initiiert wurde.

Als es Ende der 1950er Jahre in der noch jungen Bundesrepublik zu mehreren verbalen und physischen Übergriffen gegen Bürger jüdischen Glaubens und religiösen Einrichtungen kam, sollte eine Neufassung des § 130 Strafgesetzbuchs (StGB) dafür Sorge tragen, dass derlei Auswüchse eingedämmt und strafrechtlich eindeutig geregelt werden.

Ursprünglich geschaffen, um Provokationen zu unterbinden, die die Rivalitäten zwischen den gesellschaftlichen Klassen anstacheln könnten, wurde der § 130 erstmalig in der Weimarer Republik in das StGB aufgenommen.

Straftaten, die heute in den Bereich des § 130 fallen, werden für gewöhnlich unter dem Begriff “Volksverhetzung” summiert.

Ein aktueller Fall, der diese in ihrer Geschichte mehrfach ergänzte rechtliche Vorschrift betrifft, wurde nun nach fast 8 Jahren vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Im konkreten Fall hatte im Sommer 2002 der Augsburger Bündnis - Nationale Opposition e.V. mittels Plakaten zu einer Aktionswoche “Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg” aufgerufen.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte daraufhin die drei Initiatoren zu Geldstrafen, da sie überführt wurden, volksverhetzendes Gedankengut auf Plakaten öffentlich gemacht zu haben. Die Verurteilten gingen durch die Instanzen, bis die Richter in Karlsruhe schließlich feststellten, dass dem Plakat “nicht ohne Weiteres zu entnehmen sei, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen. Es werde dort nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen.” Dieses wiederum müsse aber gegeben sein, wenn das Plakat die Menschenwürde angreife um es schließlich als Gegenstand der Volksverhetzung anzusehen.

Man kann zwar unmissverständlich erkennen, welche Absichten hinter der Aktion stecken, namentlich die “Rückführung” von Ausländern, dennoch sei nicht das Wie benannt, in dem man bspw. von Zwangsmaßnahmen gesprochen hätte. Die Plakataufschrift sei in diesem Fall nicht als Volksverhetzung zu sehen und vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

Das Urteil könnte darauf hindeuten, dass sich die Meinungsfreiheit in den letzten Jahrzehnten emanzipierte. Vor einigen Dekaden wäre man vielleicht zu einem anderen Urteil gekommen. Die Demokratie in Deutschland ist auf alle Fälle gefestigt genug, derartige politische Ansichten als Meinungsäußerung hinzunehmen, auch wenn sie (glücklicherweise) wenig gesellschaftliche Anerkennung findet.